Verdämmen mit Quarzsand
In einem Schreiben vom 13.09.2004 an Böllerschützengruppierungen in
Unterfranken hat Herr Gewerbedirektor Dipl.-Ing. Gafert zum
Verdämmen mit Quarzsand Stellung genommen. Da dieses Thema wohl für
alle Böllerschützen wichtig ist, hat uns das Gewerbeaufsichtsamt
Nürnberg dieses Schreiben zur Veröffentlichung zur Verfügung
gestellt.
Nachfolgend nun der Wortlaut - die wichtigen Passagen
haben wir hervorgehoben.
... wie dem Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg als Prüfungsamt im
nordbayerischen Raum für Böllerschützen bekannt wurde, soll in
letzter Zeit häufig als Verdämmung beim Laden von Böllergeräten
Quarzsand verwendet worden sein.
Sowohl aufgrund der Sicherheitsregeln des bisherigen
Böllerhandbuches wie auch der in den nächsten Tagen neu
erscheinenden Neuauflage dieser Sicherheitsregeln (Anmerkung: Das
Handbuch ist seit Anfang November verfügbar) ist diese Art der
Verdämmung nicht sicherheitsgerecht; ebenso wurde dies auch nicht in
den Prüfungsveranstaltungen des Amtes bzw. der staatlich anerkannten
Lehrgangsträger gelehrt. Eine Nachfrage beim Beschussamt
München hat die Unzulässigkeit der Verdämmung mit diesem Stoff
bestätigt, da im Falle eines Unfalles der Quarzsand die
entsprechende Wirkung einer vergleichbaren Schrotladung hätte.
Weiterhin muss darauf verwiesen werden, dass durch eine derartige
Verdämmung deren Bewegungsenergie einen solchen Wert erreicht, dass
das Böllergerät zur Schusswaffe wird und damit unter den
Geltungsbereich des Waffengesetzes fällt! Da Böllerschützen für
diese Tätigkeit keine Erlaubnis besitzen, stellt dies eine Straftat
nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit dem Waffengesetz
dar. Aufgrund einer Bestrafung - bzw. auch einer
diesbezüglichen Ermittlung - ist nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften eine Zuverlässigkeit im Sinne des
Sprengstoff- wie auch des Waffenrechts als nicht mehr gegeben
anzusehen, was den Widerruf u.a. von Erlaubnissen nach vorgenannten
Rechtsvorschriften zur Folge hätte.
Falls seitens der Böllerschützen trotzdem noch eine Verdämmung für
erforderlich gehalten wird, die objektiv aus akustischen Gründen
nicht erforderlich ist und zu keinem höheren Schalldruck führt, so
lassen die neu erschienenen Sicherheitsregeln ausdrücklich als
Verdämmung nur Korken zu! Außerdem wäre noch darauf zu verweisen,
dass die Verwendung von Quarzsand eine stark schmirgelnde Wirkung im
Bereich des Laufes hätte ...
Das Original des Schreibens steht als PDF-Datei zum Download
bereit. Klicken Sie
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