Bayernweites Führen von Blankwaffen
Uns liegt eine Mail von Herrn Bernd Ranninger - Staatsministerium
des Inneren - vor, wonach das StMI mit Schreiben vom 11.05.2004
allen Regierungen mitgeteilt hat, dass nach § 16 Abs. 2 WaffG dem
verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsvereinigung für die Dauer
von fünf Jahren eine Ausnahmebewilligung zum Führen z.B. von
Blankwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen erteilt werden kann.
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die
Waffenbehörde, in deren Bereich der verantwortliche Leiter der
Brauchtumsvereinigung seinen Wohnsitz hat.
Der Geltungsbereich dieser Erlaubnis ist derzeit, je nach
Antragstellung, bis auf den Bereich des Freistaates Bayern
möglich.
Obwohl Dekowaffen und stumpfe Säbel nicht in den Geltungsbereich
des Waffengesetzes fallen, ist nach unserer Meinung eine bayernweite
Erlaubnis die bessere Lösung. Dies vor allem weil die Beurteilung
der Beschaffenheit eine Ermessensfrage der Kontrollorgane ist.
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