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Anrede!
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Einleitende Worte
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Über die Einladung zur Jahreshauptversammlung des Arbeitskreises
Nordbayerischer Böllerschützen e.V. habe ich mich sehr gefreut.
Trotz meiner erheblichen Terminnöte bin ich gerne zu Ihnen
gekommen, zumal ich mich als Ehrenkommandant Ihrem Arbeitskreis
besonders verbunden fühle.
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Novellierung Waffenrecht
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Ihrem Wunsch, Ihnen die wesentlichen Änderungen des nunmehr in
wenigen Tagen am 1. April in Kraft tretenden novellierten
Waffengesetzes zu erläutern, entspreche ich gerne. Vorab möchte ich
noch einmal betonen, dass sich Bayern im Gesetzgebungsverfahren
immer bemüht hat, einen Kompromiss zu finden zwischen den
Sicherheitsinteressen des Staates einerseits und den berechtigten
Belangen von Jägern oder Sportschützen andererseits. Ich meine,
dies ist letztendlich gelungen - trotz der schwierigen Situation
gerade im Zusammenhang mit der schrecklichen Bluttat von Erfurt,
die uns alle tief betroffen gemacht hat.
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Bluttat Erfurt
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Wie Sie wissen, ist nach den Ereignissen von Erfurt über alle
Parteigrenzen hinweg der Ruf nach Verschärfungen im Waffenrecht
laut geworden. Wir müssen dafür Sorgen, dass sich derartige
Ereignisse künftig möglichst nicht mehr wiederholen.
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Illegale Schusswaffen
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Gleichwohl möchte ich nicht verhehlen, dass letztendlich das
Hauptproblem für die Innere Sicherheit der erhebliche Bestand an
illegalen Schusswaffen ist. Hier gilt es, neben den
waffenrechtlichen Vorschriften auch alle polizeilichen und
sonstigen Möglichkeiten zu nutzen, um den illegalen Besitz von
Schusswaffen effektiv zu bekämpfen.
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Amnestieregelung
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Das ab 1. April geltende Waffengesetz sieht die Möglichkeit vor,
im Wege einer zeitlich befristeten Amnestieregelung Schusswaffen im
illegalen Besitz abzugeben oder fachgerecht zu entsorgen. Unser
Grundsatz muss lauten: Jede illegale Waffe, die aus dem Verkehr
gezogen wird, verhindert möglicherweise eine Straftat. Ich kann
deshalb nur dringend empfehlen: Sollten Sie von Besitzern illegaler
Schusswaffen angesprochen werden, raten Sie ihnen, diese Waffen
entweder unbrauchbar machen zu lassen oder bei einem Berechtigten,
bei der zuständigen Stelle in der Kreisverwaltungsbehörde oder bei
jeder Polizeidienststelle abzugeben. Das Waffengesetz sieht in
solchen Fällen die Straffreiheit für den Betroffenen vor.
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Abgabe oder Unbrauchbarmachen der Waffe
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Bei der Abgabe der Waffe nehmen die zuständigen Stellen regelmäßig
und die Polizei in jedem Fall die Personalien auf. Damit ist
nachgewiesen, dass die Waffe tatsächlich und zeitgerecht abgegeben
wurde. Außerdem wird durch diese Personalienaufnahme vermieden,
dass jemand unbemerkt eine Waffe abgeben kann, mit der
möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Diese Regelung ist
zeitlich befristet vom 1. April 2003 bis 30. September
2003.
Eine ähnliche Regelung, allerdings befristet bis 31. August 2003,
gibt es für Gegenstände, die ab dem 1. April 2003 generell
verboten sind, wie zum Beispiel Faustmesser, Butterflymesser,
Wurfsterne und Fallmesser oder bestimmte Gegenstände, die ab 1.
April 2003 neu einer Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz
unterliegen. Ich nenne hier nur sogenannte Soft-Air-Waffen ohne
F-Prüfzeichen mit einer Energie der Geschosse über 0,08 Joule oder
Spielzeugwaffen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen.
Bei diesen Waffen gibt es allerdings im Gegensatz zur
Amnestieregelung keine Abgabemöglichkeit bei den Behörden. Hier
muss entweder der Gegenstand oder die Waffe unbrauchbar gemacht,
einem Berechtigten überlassen oder eine Erlaubnis beantragt werden.
Diese neuen Regelungen sind sehr ernst zu nehmen, da ein Verstoß
auch zu einer Straftat führen kann.
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Ausführungsbestimmungen
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Zu den im Gesetz angekündigten Ausführungsbestimmungen kann ich im
Übrigen noch keine abschließenden Aussagen machen. Leider war das
Bundesministerium des Innern nicht in der Lage, zeitgerecht bis zum
1. April die Allgemeine Waffenverordnung vorzulegen. Es hat zum
Vollzug des Waffengesetzes aber wenigstens am 19. März 2003 erste
Vollzugshinweise gegeben. Sie betreffen vor allem
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den Vollzug der neu geschaffenen Regelungen für eine
medizinisch-psychologische Untersuchung,
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vorläufige Regelungen für den Sportbereich und insbesondere auch
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die sichere Aufbewahrung von Waffen.
Wir haben die Hinweise bereits weitergeleitet und werden sie bis
Mitte der nächsten Woche mit zusätzlichen eigenen Anmerkungen
anreichern. Dabei setzen wir alles daran, dass den berechtigten
Belangen aller Beteiligten entsprochen wird. Weiterhin beabsichtigt
mein Haus, in Kürze eine kleine Broschüre im Wege der
Öffentlichkeitsarbeit herauszugeben. Dort werden die wesentlichen
Änderungen nochmals für die Bürger in griffiger Form dargestellt.
Die Broschüre wird in Kürze auch über die zuständigen
Kreisverwaltungsbehörden erhältlich sein.
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Wesentliche Änderungen im Waffenrecht
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Lassen Sie mich nun zu einigen wesentlichen Punkten des
novellierten Waffenrechts kommen. Vor allem nach den tragischen
Morden in Erfurt wurden noch eine Reihe von Änderungen in das
Gesetz aufgenommen, die auch Sie als Sportschützen oder
Brauchtumsschützen betreffen.
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Medizinisch-psychologische Untersuchung
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Es geht hier zunächst um die neu eingeführte
medizinisch-psychologische Untersuchung für den Erwerb
großkalibriger Schusswaffen im Sportbereich bis zu einem Alter von
25 Jahren. Ich möchte hier ausdrücklich betonen: Damit ist kein
Generalverdacht für eine ganze Generation verbunden. Die Regelung
war jedoch aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen zwingend
erforderlich. Der Schießsport wird nach unserer Ansicht dadurch
nicht unzumutbar erschwert. Es sind hiervon, wie bereits erwähnt,
nur großkalibrige Schusswaffen betroffen. Der gesamte olympische
Schießsportbereich und auch Flinten bis zu Kaliber 12 sind von
dieser Regelung ausgenommen.
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Privilegierung von Schießsportverbänden
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Im Sinne des Waffengesetzes sind künftig nur noch
Schießsportverbände privilegiert, die bestimmte
Mindestvoraussetzungen erfüllen und eine Anerkennung durch das
Bundesverwaltungsamt erfahren haben. Das sportliche Regelwerk
dieser Verbände unterliegt einer Genehmigungspflicht. Insbesondere
soll es im sportlichen Bereich wie bisher ausgeschlossen sein, dass
kampfmäßiges Schießen wie das Trainieren von Häuserkämpfen und
ähnliches stattfindet.
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Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts
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Zuständig für die Genehmigungen dieser Sportordnungen und auch für
die Anerkennung der schießsporttreibenden Verbände ist das
Bundesverwaltungsamt. Ich gehe davon aus, dass die Anträge der
einzelnen Verbände in Kürze dort eingereicht werden. Eine
Entscheidung darüber wird allerdings in der ersten Jahreshälfte
2003 nicht mehr zu erwarten sein.
Bis zu den entsprechenden Entscheidungen ist im Rahmen einer
Übergangsregelung davon auszugehen, dass waffenrechtliche
Erlaubnisse im Wesentlichen wie bisher geprüft und erteilt werden;
allerdings nicht nach den neu geschaffenen Paragrafen 14 und 15,
sondern nach dem allgemeinen Paragrafen 8.
Als sachkundigem Publikum brauche ich Ihnen hier sicherlich nicht
zu erläutern, dass sich auch die einzelnen Erlaubnisvoraussetzungen
im Detail geändert haben. So ist zum Beispiel die Mindestwartezeit
künftig von sechs auf zwölf Monate erhöht worden.
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Erleichterungen für Brauchtumsschützen
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Eine wesentliche Erleichterung hat sich für Sie dadurch ergeben,
dass künftig eine waffenrechtliche Genehmigung für das Benutzen von
Böllern zum Brauchtumsschießen nicht mehr erforderlich sein wird.
Es verbleibt hier bei den nach Immissionsschutzrecht
erforderlichen Anzeigepflichten.
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Stellungnahme
Dr. Schnappauf
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Ergänzend hierzu hat mir Kollege Dr. Schnappauf eine Stellungnahme
zu den von Ihnen im Einladungsschreiben gestellten Fragen
übermittelt. Er teilt mir wörtlich Folgendes mit:
"Zum Vollzug des Art 13 BayImSchG sind die Gemeinden berufen,
also diejenigen Instanzen in Bayern, die am ehesten beurteilen
können, welche Vorgehens- und Verhaltensweisen der örtlichen
Gemeinschaft entsprechen und welche den sozialen Frieden zu stören
geeignet sind. Die Gemeinde hat eine Entscheidung darüber zu
treffen, ob sie eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des
Böllerschießens erteilen soll. Bei ihrer Entscheidung hat die
Gemeinde sorgfältig abzuwägen, ob trotz der wichtigen
Gesichtspunkte der Brauchtumspflege und angestammten Tradition der
Schutz der Nachbarn vorrangig ist. Dies ist jedenfalls um so eher
der Fall, je weniger der entsprechende Brauch gepflegt wird. Ebenso
spielt eine Rolle, inwieweit dieser Brauch in der Bevölkerung
anerkannt wird. Anlässe wie ein Geburtstagsschießen lassen sich
wohl beliebig finden. Hier sind auch die Vereine der
Brauchtumspflege gefordert, klar zwischen Brauchtum und
Freizeitgestaltung zu unterscheiden, um die Akzeptanz in der
Bevölkerung zu erzielen.
Art. 13 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ist
geltendes Recht und bis zu seiner Aufhebung von Bürgern und
Verwaltung zu beachten. Sicher sprechen gerade im Zuge der
Deregulierung, die von Herrn Ministerpräsident und der Bayerischen
Staatsregierung für eine äußerst wichtige Aufgabe gehalten wird,
gute Gründe dafür, den Art. 13 BayImSchG ganz aufzuheben.
Andererseits lässt gerade die Forderung des Arbeitskreises auf
Unterbindung bestimmter Vorgehensweisen wie z.B. das "Schießen" mit
karbidgefüllten Milchkannen darauf schließen, dass die Norm nicht
völlig überflüssig ist. Unverzichtbar erscheint Art. 13 BayImschG
jedenfalls nicht, schon allein deshalb, weil es den § 117 OwiG
gibt, der bestimmt, dass es verboten ist, ohne berechtigten Anlass
oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren
Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft erheblich zu belästigen."
Soweit die Ausführungen von Kollege Dr. Schnappauf.
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Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen
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Lassen Sie mich nun abschließend noch zu einer ganz wesentlichen
Vorschrift im neuen Waffengesetz kommen, der sicheren Aufbewahrung
von Schusswaffen. Grund hierfür war, wie Ihnen sicherlich bekannt
ist, dass es mehrere tragische Ereignisse - ich nenne hier nur Bad
Reichenhall und Brannenburg - gegeben hat. Bei den Vorfällen haben
junge Menschen nicht sicher verwahrte Schusswaffen für schwere
Straftaten benutzt. Die nunmehr im Gesetz normierten Kriterien,
denen zufolge für Langwaffen mindestens ein Stahlschrank der
Sicherheitsstufe A und für Kurzwaffen ein Behältnis der neuen
Sicherheitsstufe 0 oder der alten Sicherheitsstufe B erforderlich
sind, regeln nur die Grundfälle der sicheren Aufbewahrung. Auch
hier werden in den Vollzugshinweisen noch weitere Festlegungen
getroffen. Ich gehe aber davon aus, dass mit den gesetzlichen
Bestimmungen, die ja bereits bekannt sind, der weitaus größte Teil
der Aufbewahrungsfälle geregelt wird. Gleichwohl werden wir darauf
achten, dass in den Vollzugshinweisen und in der folgenden
Allgemeinen Waffenverordnung auch für die sonstigen Spezial-Fälle
wie die Aufbewahrung von Schusswaffen in Schützenhäusern oder durch
Sammler praktikable Regelungen getroffen werden.
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Schlussworte
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Damit möchte ich meinen kleinen Streifzug durch das novellierte
Waffenrecht beenden. Wir werden jedenfalls beim Vollzug sehr darauf
achten, dass Ihre Belange gebührend berücksichtigt werden.
Ich will im Übrigen nochmals betonen, dass sich die Bayerische
Staatsregierung unseren Schützen in hohem Maße verbunden fühlt.
Auch die Nordbayerischen Böllerschützen können auf eine stolze und
reiche Tradition zurückblicken. Sie ist fester Bestandteil unseres
vielfältigen Brauchtums in Bayern und zu einem unverwechselbaren
Stück Heimat geworden. Diese Tradition gilt es auch künftig
fortzusetzen. In diesem Sinne: Glück auf für die kommenden Jahre!
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